Hilfen für vom Ukrainekrieg und der Energiekrise betroffene Unternehmen
Um die von dem Ukrainekrieg und der Energiekrise betroffenen Unternehmen zu unterstützen, hat die Bundesregierung umfangreiche Entlastungs- und Stützungspakete geschnürt.
Beihilferechtliche Grundlage dafür ist i. W. das Temporary Crisis Framework der Eu-ropäischen Kommission für Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft im Zuge des Ukraine-Kriegs. Die Maßnahmen stehen noch unter dem Vorbehalt der bei-hilferechtlichen Prüfung und ggf. auch der Genehmigung der EU-Kommission.
In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidi-tät sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und han-delsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen.
Nachstehend geben wir einen Überblick über die für Unternehmen unserer Branchen wesentlichen Elemente sowie Links zu weiterführenden Informationen:
1. KfW-Kreditprogramm
Um die wirtschaftlichen Folgen der Sanktionen gegen die Russische Föderation und die des Kriegs in der Ukraine abzufedern, hat die KfW ein Kreditprogramm zur Unterstützung der betroffenen Unternehmen aufgesetzt. Hierbei geht es darum, kurz-fristig Liquidität sicherzustellen.
https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/KfW-Sonderprogramm-UBR/
2. Bürgschaftsprogramme
Um Unternehmen, die nachweislich vom Ukraine-Krieg betroffenen sind, beim Erhalt von Betriebsmittel- und Investitionskrediten zu unterstützen, werden die Programme bei den Bürgschaftsbanken und das Großbürgschaftsprogramm des Bundes bis Ende 2022 erweitert.
3. Änderungen im Insolvenzrecht
Die Bundesregierung hat Änderungen im Insolvenzrecht auf den Weg gebracht, damit gesunde Unternehmen wegen unsicherer Energie- und Rohstoffpreise nicht in die In-solvenz gedrängt werden.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/deutsche-einheit/gesunde-unternehmen-schuetzen-2131856
4. Energiekostendämpfungsprogramm
Seit dem 15. Juli 2022 läuft die Antragstellung für das Energiekostendämpfungs-programm (EKDP) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Förderrichtlinie mit detaillierten Informationen etwa zu den Voraussetzungen und der Entlastungshöhe finden Sie unter folgendem Link:
5. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate verlängert. Sie gelten nun bis Ende Dezember 2022. Das heißt, es müssen weiterhin nur mindestens zehn Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von einem Arbeitsausfall betroffen sein statt regulär ein Drittel. Außerdem müssen Beschäftigte vor der Gewährung von Kurzarbeitergeld keine Minusstunden aufbauen.
Die Bundesregierung schafft so Planungssicherheit für Unternehmen, Arbeitnehme-rinnen und Arbeitnehmer und trägt zur Stabilisierung des Arbeitsmarktes bei.
6. Hilfen für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die für ihr Geschäft viel Energie benötigen, leiden besonders unter steigenden Preisen. Deshalb soll der Spitzenausgleich für energieintensive Unterneh-men bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert werden. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 14. September 2022 be-schlossen.
Rund 9.000 Unternehmen können damit um 1,7 Milliarden Euro entlastet werden. Un-ternehmen, die vom Spitzenausgleich profitieren, sollen Maßnahmen zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs ergreifen. So tragen sie selbst dazu bei, Kosten zu sparen und die Verantwortung für die Situation wird fair verteilt.
7. CO2-Preis bleibt 2023 stabil
Nach der Einführung der nationalen CO2-Bepreisung im Januar 2021 betrug der Preis für eine Tonne zunächst 25 Euro. Im Jahr 2022 stieg der Preis auf 30 Euro pro Ton-ne. Um Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen zusätzlich bei den Energiekosten zu entlasten, wird die Anfang 2023 anstehende Erhöhung des CO2-Preises für Heizöl, Erdgas und Sprit um weitere fünf Euro um ein Jahr verschoben.
8. Strom- und Gaspreisbremse
Für private Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen Kilo-wattstunden Gasverbrauch im Jahr) übernimmt der Bund im Dezember den Abschlag für die Gasversorgung. Diese Soforthilfe kommt auch Fernwärmekunden zugute. Die Einmalzahlung dient als spürbare Entlastung, um den Zeitraum bis zur Gaspreisbrem-se zu überbrücken.
Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen dann 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen. Damit die Motivation zum Energiesparen bleibt, greift ab einem gewissen Verbrauch der Marktpreis.
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastungen-im-ueberblick/strompreisbremse-2125002
9. Brennstoffwechsel nun vereinfacht
Die Bundesregierung ermöglicht Betreibern von Kraftwerken und Industrieanlagen, die bislang Gas als Brennstoff eingesetzt haben, einen raschen Wechsel hin zu einem anderen Brennstoff (Fuel Switch). Angesichts der Gasmangellage, die bislang mit enorm gestiegenen Preisen einherging, ist eine Verfahrenserleichterung für betroffe-ne Unternehmen mitunter existentiell.
Zwischenzeitlich wurden daher im BImSchG verschiedene Erleichterungen umge-setzt. Einzelheiten sind unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/einfacherer-brennstoffwechsel-2081018
10. BMF-Schreiben: Berücksichtigung der gestiegenen Energiekos-ten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues BMF-Schreiben „Berück-sichtigung der gestiegenen Energiekosten als Folge des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine“ veröffentlicht. Es nimmt Bezug auf Entlastungs- und Billigkeits-maßnahmen wie z. B. die (auch rückwirkende) Herabsetzung von Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer, die Stundung und die einstweilige Einstel-lung oder Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub).
Zu weiteren Einzelheiten verweisen wir auf das BMF-Schreiben: