Kommunales Gutachten gegen Kiesabbau ist fehlerhaft
Der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie e.V. (vero) hat ein Gutachten zur Rechtmäßigkeit des Landesentwicklungsplans NRW (LEP NRW) beauftragt und die Ergebnisse heute im Rahmen einer Landespressekonferenz vorgestellt.
(v.l.n.r.) Raimo Benger, vero-Hauptgeschäftsführer, Gutachter Professor Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Universität Würzburg, Christian Strunk, vero-Präsident, Franz-Bernd Köster, vero-Landesvorsitzender NRW
Erstellt wurde das Gutachten von Professor Dr. Kyrill-Alexander Schwarz, Universität Würzburg, der zur Frage der Rechtmäßigkeit des LEP NRW und zu den entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten Stellung genommen hat.
Anlass war ein im März/April 2019 erstelltes rechtswissenschaftliches Gutachten von Professor Dr. Martin Kment, welches die Rechtmäßigkeit der Bedarfsermittlung und damit auch die weitere Ausgestaltung des LEP anzweifelt. In Auftrag gegeben wurde das Gutachten vom Kreis Wesel sowie den Kommunen Kamp-Lintfort, Alpen, Rheinberg und Neukirchen-Vluyn.
Schwarz kritisiert, dass der Vorwurf der fehlerhaften Bedarfsermittlung in dem Gutachten von Professor Dr. Kment unzutreffend sei. „Professor Dr. Kment hat bei der Erstellung seines Gutachtens schlichtweg die aktuelle Rechtsprechung nicht berücksichtigt“, so Schwarz. „Erst am 19. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil festgestellt, dass die für den LEP erforderliche Bedarfsermittlung keinen Bedenken unterliegt“, führt er weiter aus. „Somit hätte in dem speziellen Fall für die Kommunen eine wohl angestrebte Klage kaum Aussicht auf Erfolg“, ergänzt Christian Strunk, vero-Präsident.
Am 12. Juli 2019 hatte der Landtag NRW der Änderung des Landesentwicklungsplans zugestimmt. Die Versorgungszeiträume für die Gewinnung von Lockergesteinen werden von 20 auf 25 Jahre erhöht. Für Festgesteine gilt auch weiterhin ein Versorgungszeitraum von 35 Jahren.
„Ein wichtiges Signal,“ sagt Christian Strunk, vero-Präsident. „Damit wurde die Versorgungssicherheit für die Bevölkerung und die Planungssicherheit für Unternehmen erhöht. Wären die Versorgungszeiträume nicht erhöht worden, hätten Werke schließen müssen, da bei vielen Unternehmen Anschlussgenehmigungen zur Gewinnung von Rohstoffen fehlen. Der daraus resultierende Rohstoffmangel hätte die Umsetzung vieler Wohnungs- und Straßenbauprojekte verzögert oder teurer gemacht“, führt er weiter aus.
Die Flächenausweisungen in NRW legen die zuständigen Planungsbehörden fest. Raimo Benger, vero-Hauptgeschäftsführer, betont: „Mineralische Rohstoffe sind flächengebunden und können nur da gewonnen werden, wo sie auch vorkommen. Der LEP NRW lässt nun einen größeren Spielraum für eine sinnvolle Flächenauswahl zu. Zu diesem Thema sind wir mit allen Planungsbehörden in Nordrhein-Westfalen im Dialog.“
Download:Gutachten (PDF, 88 KB)
Hintergrund:
Was ist der Landesentwicklungsplan (LEP)?
Der LEP ist der überörtliche und fachübergreifende Raumordnungsplan für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Er legt die Rahmenbedingungen für die Erstellung der Regionalpläne fest, die wiederum konkrete Flächen ausweisen. Darüber hinaus bündelt er als Rechtsverordnung alle Ziele und Grundsätze der Raumordnung und somit die mittel- und langfristigen Ziele zur räumlichen Entwicklung in NRW. Hierzu gehört vor allem die Bereitstellung von Flächen zur Wohnungs- und Freizeitnutzung, für Gewerbe, Industrie und Handel, die Verkehrsinfrastruktur sowie die Versorgung mit Rohstoffen. Damit stellt der LEP die Versorgung mit Rohstoffen, wie Kies, Sand und Naturstein sicher. Aus geologischer Sicht schützt er wichtige Rohstoffvorkommen vor Überplanung durch andere Nutzungsansprüche, wie zum Beispiel der Bebauung durch ein Gewerbegebiet. Im Interesse zukünftiger Generationen, soll die Möglichkeit der Gewinnung bedeutsamer Vorkommen langfristig offengehalten werden. Die langfristige Sicherung hat nicht nur für die Unternehmen, sondern darüber hinausgehend auch für die nachgelagerten Wirtschaftsbereiche existentielle Bedeutung.
Wer macht ihn?
Der LEP wird von der Landesplanungsbehörde erstellt. Diese ist beim Landeswirtschaftsministerium in Düsseldorf angesiedelt.
Welche Punkte betreffen die Bau- und Rohstoffindustrie?
Der LEP regelt die Versorgungszeiträume. Das bedeutet, hier wird festgelegt, für welchen Zeitraum Flächen zur Rohstoffgewinnung zur Verfügung stehen müssen. Die Anpassung der Versorgungszeiträume für die Gewinnung von Lockergesteinen wurde von 20 auf 25 Jahre verlängert. Dem hat der Landtag NRW am 12. Juli 2019 zugestimmt. Ebenso werden die Grundsätze für die Nachfolgenutzung bzw. Rekultivierung der betreffenden Flächen im LEP festgelegt.