vero plädiert für Anpassungen der EBV-Novelle durch Bundesrat
Verband der Bau- und Rohstoffindustrie (vero) plädiert gemeinsam mit BDE und BRB für die Anpassung der EBV-Novelle durch den Bundesrat.
Der Verband der Bau- und Rohstoffindustrie vero, der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. und die BRB Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. plädieren mit Nachdruck an den Bundesrat, die vom Bundestag beschlossene Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BR-Drucksache 237/23) anzupassen.
Regelung zum Abfallende beibehalten
Streichung von § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zurücknehmen
In der Novelle zur EBV hat das BMUV eine Änderung des Anwendungsbereichs der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 Nummer 2) vorgeschlagen und § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zur Regelung des Abfallendes aufgehoben. Barbara Grunewald, vero Geschäftsführerin Technik, dazu: „An diesem zentralen Grundsatz der EBV sollte festgehalten werden. Für die Akzeptanz mineralischer Ersatzbaustoffe und dem Gedanken der nachhaltigen Ressourcenschonung im Sinne der Kreislaufwirtschaft ist gerade der dieser Verweis, dass die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Menschen und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes führt, extrem wichtig“. Die Bestrebung des BMUV eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten wird ausdrücklich durch vero begrüßt. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung sollte aber an §1 Abs. 1 Nr. 3 EBV als Platzhalter festgehalten werden.
§ 19 Absatz 8 und Anlage 2 der EBV anpassen
Die Verbände weisen außerdem darauf hin, dass die insgesamt 40 Einbautabellen in den Anlagen 2 und 3 zur Ersatzbaustoffverordnung einschließlich der vorangestellten Erläuterungen im Widerspruch zum zugehörigen Text in § 19 Absatz 8 stehen. Dies geht möglicherweise auf eine redaktionelle Imperfektion des Verordnungsgebers zurück, zieht aber so weitreichende Folgen nach sich, dass das eigentliche Ziel der Ersatzbaustoffverordnung – Intensivierung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor – flächendeckend verfehlt wird. „Aus unserer Sicht, wird durch die aktuelle Formulierung eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund, also in nahezu allen Flussgebieten, wie zum Beispiel bei uns am Rhein, auf Karstböden oder Grundgestein ausgeschlossen, selbst dann, wenn der mineralische Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus Asphalt eingebaut würde“, so Grunewald.
Diese Fehlstelle in der Verordnung wurde bereits von der Bundesregierung selbst erkannt weshalb diese im Rahmen der Novelle Änderungen veranlasste. Die Verbände begrüßen die in die richtige Richtung gehende Änderung der Bundesregierung. Jedoch ermöglicht sie lediglich unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut in den vorgenannten Regionen zu verwerten, nicht jedoch andere mineralische Ersatzbaustoffe der besten Güteklassen. Somit ist die Änderung der Bundesregierung nach Auffassung der Recyclingverbände nicht ausreichend und bedarf einer grundlegenden Korrektur durch die Länder.
Ursprünglich geplante Änderung der AwSV umsetzen
Mit Blick auf die obsolet werdenden Bestimmungen der LAGA M 20, ist eine Aktualisierung der AwSV und der explizite Verweis auf die EBV, wie ursprünglich vom BMUV vorgelegt, zwingend erforderlich.